Wann dürfen Texte kopiert werden, wann nicht?


Das Textzitat (§ 51 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist nur dann notwendig, wenn ein Text nicht einfach kopiert werden darf. Und das ist wiederum der Fall, wenn der Text urheberrechtlich geschützt ist. Doch wann und im welchen Umfang ist ein Text urheberrechtlich geschützt?

Es mag zwar überraschen, aber das Urheberrecht schützt grundsätzlich nicht den Inhalt von Texten. Das heißt, die im Text enthaltenen Ideen und Fakten sind nicht geschützt. Geschützt wird nur die Form, also der Wortlaut, in dem sie nieder geschrieben sind. Und das auch nur dann, wenn dieser individuell und persönlich ist (man nennt das die Schöpfungshöhe). Dies bedeutet, je kreativer und außergewöhnlicher ein Text geschrieben ist, desto eher wird er geschützt sein. Und je sachlicher und pragmatischer er ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit eines Schutzes.

Die Qualität des Inhalts und der Form sind dabei egal. So kann auch ein langweiliges, mit Rechtschreibfehlern sowie Stilblüten versehenes und der Note 6 gewürdigtes Essay eines Schülers durchaus geschützt sein, wohingegen eine sachlich und stringent formulierte Doktorarbeit summa cum laude den urheberrechtlichen Schutz verfehlen könnte.

Eine gewisse Länge muss der Text auch haben, weil sich Individualität nur selten in einem Satz ausdrücken lässt.

Daumenregeln, wann ein Text geschützt ist und nur im Rahmen eines Zitates kopiert oder mit eigenen Worten wieder gegeben werden darf (aber bitte daran denken – es gibt Ausnahmen):

  • Blogartikel sind geschützt.
  • Zeitungsartikel sind geschützt.
  • Bücher sind geschützt.
  • Tweets sind nicht geschützt, da sie zu kurz sind.
  • Pressemitteilungen sind nicht geschützt, da sie zu sachlich sind.
  • Anwaltsschriftsätze sind nicht geschützt, da sie zu sachlich sind.
  • Im Zweifel vom Schutz ausgehen

Checkliste Textzitat

  • Ist der Text urheberrechtlich geschützt?
    • Ja, wenn individuell-persönlich – es darf aus ihm nur mit eigenen Worten  oder im Rahmen des Zitats kopiert werden.
    • Nein, wenn sachlich und pragmatisch – er darf beliebig kopiert werden, außer
    • besondere Regeln verpflichten (und Höflichkeit gebietet) auch bei Übernahme von Ideen zur Quellenangabe (sonst ist es Plagiat).
  • Ist der Zitatzweck erlaubt?
    • Ja, wenn er lediglich eigene Gedanken und Ausführungen belegt und weggelassen werden kann, ohne dass der eigene Text an Sinn verliert.
    • Nein, wenn das Zitat Zeit sparen, illustrieren oder Lesern das Klicken von Links ersparen soll.
  • Ist die zulässige Zitatlänge nicht überschritten?
    • Nur soviel wie nötig, um eigene Gedanken zu unterstützen oder Ausführungen zu belegen.
    • Nicht mehr als 1/3 des ursprünglichen Textes und der macht nicht mehr als 1/3 des eigenen Textes aus.
  • Wurde der Zitierte Text verändert?
    • Falls ja, muss angegeben werden wie.
  • Wurde das Zitat gekennzeichnet?
    • Anführungszeichen, Einrückungen, farbliche Unterstreichung
  • Wurde die Quelle genannt?
    • Im Internet reicht der Name des Autors + Link zur Quelle

Fazit

Einzigartige Texte werden urheberrechtlich geschützt, damit deren Autoren sprichwörtlich „Geld und Ruhm“ erlangen können. Im Gegenzug dürfen Autoren Fakten und Ideen nicht für sich behalten und müssen auch Zitate erdulden. Wer sich nicht daran hält, muss Schadensersatz leisten.

Neben den Gesetzen des Urheberrechts gibt es zusätzliche Regeln, die z.B. für Wissenschaftler oder Studenten gelten und die Übernahme fremder Gedanken ohne Quellenangabe verbieten. Wer gegen diese Regeln verstößt, wird die „Früchte“ seiner wissenschaftlichen Arbeit abgeben müssen.

Wer sich unsicher ist, ob ein Text geschützt ist oder das Zitat zulässig, sollte zu einer sicheren Methode greifen und den Text mit eigenen Worten wieder geben.

Quelle:
Dr. Thomas Schwenke
https://drschwenke.de/texte-richtig-zitieren-statt-plagiieren-anleitung-mit-checkliste


Foto, Screenshot, Zitat, DSGVO: Was ist erlaubt? Wo drohen Strafen?


Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke

Frage: Ich möchte gerne in meinem Blog einen Artikel aus „Spiegel online“ zitieren? Darf ich das? Wenn ja: in welchem Umfang? Was muss ich dabei beachten?

Dr. Thomas Schwenke: Vor der Übernahme fremder Inhalte sollten die folgenden Schritte geprüft werden:

  1. Ist der fremde Inhalt urheberrechtlich geschützt? Falls nein, dann darf er übernommen werden.
  2. Falls ja, dann greift vielleicht eine gesetzliche Ausnahme, die die Übernahme erlaubt (insbesondere das Embedding oder das Zitatrecht).
  3. Falls keine gesetzliche Ausnahme greift, bedarf es einer Erlaubnis der Rechteinhaber.

Wann sind denn fremde Inhalte urheberrechtlich geschützt?

Fotografien und Grafiken sind praktisch immer geschützt. Bei Texten ist der Inhalt, also die Fakten und Ideen, nicht geschützt. Das heißt, man darf Inhalte mit eigenen Worten wiedergeben. Geschützt ist jedoch die sprachlich individuelle Einkleidung des Inhalts. Das bedeutet, fremde Texte dürfen weder eins zu eins noch mit geringen Abwandlungen (beispielsweise Umstellen von Worten oder Sätzen) kopiert werden.

Allerdings muss der Text eine gewisse Länge haben, um individuell und originell und damit urheberrechtlich geschützt zu sein. Man spricht dabei vom Erreichen einer hinreichenden „Schöpfungshöhe“. Werden nur ein bis zwei Sätze übernommen, ist das in der Regel kein Urheberrechtsverstoß.

Heißt das also, dass Titel und ein bis zwei Sätze aus Artikeln immer übernommen werden dürfen?

Sehr häufig, aber nicht immer. Auch ein kurzer Text kann ausnahmsweise hinreichend individuell-originell sein, um geschützt zu sein. Das hat zum Beispiel das Landgericht München I bei dem Satz „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut“ von Karl Valentin angenommen (Quelle: „Oktoberfest“ in „Karl Valentins gesammelte Werke“, LG München I, 08.09.2011 – 7 O 8226/11).

Ferner kann auch das Leistungsschutzrecht für Presseverleger einschlägig sein, wenn man fremde publizistische Inhalte nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig in einer Art Presseschau listet. Dann sollte man zur Sicherheit nicht mehr als den Titel übernehmen.


Im Regelfall wird der fremde Inhalt urheberrechtlich geschützt sein.

Du hast von gesetzlichen Ausnahmen gesprochen, die die Übernahme fremder Inhalte möglich machen. Das ist beim Embedding, also dem Einbetten mittels eines Codes, wie ihn etwa YouTube zu jedem Video zur Verfügung stellt, der Fall?

Das Embedding ist insoweit keine klassische gesetzliche Ausnahme, schon deswegen, weil sie nicht im Gesetz steht. Aber der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Embedding weder eine erlaubnispflichtige Vervielfältigung (Kopie) darstellt noch eine erlaubnispflichtige öffentliche Zugänglichmachung (EuGH, 21.10.2014 – C-348/13). Embedding wird also einem bloßen Link gleichgestellt.

Embedding bedeutet dabei, dass man ein fremdes Werk (das heißt die Datei) nicht kopiert, sondern auf die Originaldatei verlinkt, so dass sie auf der eigenen Website ausgegeben wird. Das klassische Beispiel des Embeddings sind YouTube-Videos, die von dem Server von YouTube abgerufen werden.

Man dürfte also eine fremde Bild-Datei so bei sich in die Website einbinden, dass sie auf der Website ausgegeben wird, ohne dass der Rechteinhaber etwas dagegen tun kann (zumindest rechtlich, der Rechteinhaber kann den Abruf des Bildes von seinem Server technisch verhindern). Diese Rechtsprechung ist, wie viele Entscheidungen des EuGH, nicht unumstritten.

Du hast das Zitatrecht als eine weitere Ausnahme genannt. Wann und in welchem Umfang sind Zitate denn zulässig?

Zitate sind seltener zulässig als man es gemeinhin denkt. Denn anders als das „allgemeinsprachliche Zitat“ reicht es für ein urheberrechtlich zulässiges Zitat nicht aus, lediglich die Quelle zu benennen. Ein Bildzitat ist ist gem. § 51 UrhGnur dann zulässig, wenn es als Beleg für eine geistige Auseinandersetzung notwendig ist.

Bei Texten muss es für die Auseinandersetzung mit ihnen erforderlich sein, die jeweilige Passage unbedingt im Original wiederzugeben, weil es auf die Sprachwahl oder das Sprachbild ankommt. So habe ich oben Karl Valentins Satz zitiert, weil eine Wiedergabe mit eigenen Worten dessen Einzigartigkeit nicht hätte wiedergeben können. Das kann auch bei Aussagen im Rahmen von Interviews oder bei Rezensionen von Büchern der Fall sein. Im Übrigen darf man nur kurze Ausschnitte, am besten auch nur einzelne Sätze, zitieren.

Bilder darf man zwar ganz übernehmen, aber auch hier muss das Bild als Beleg für geistige Ausführungen notwendig sein. Das ist zum Beispiel bei Filmkritiken, Beschreibungen von Buchcovern oder Screenshots von Websites zwecks deren Rezension zulässig. Einfach zu sagen, dass das Bild schön oder interessant ist, reicht aber nicht aus.

Ferner muss es notwendig sein, unbedingt dieses Bild verwenden zu müssen. Das bedeutet praktisch, dass man fremde Bilder nicht nutzen darf, wenn man sie auch selbst hätte erstellen oder erwerben können. Alleine weil man über ein Motiv schreibt, darf man nicht fremde Bilder nutzen, nur weil sie thematisch passen. Wenn man über Blumen schreibt, darf man nicht die Blumenbilder fremder Urheber nutzen.

Im Ergebnis kann man also sagen, dass außerhalb von Kritiken oder Rezensionen, zumindest ein zulässiges Bildzitat aufgrund der hohen rechtlichen Anforderungen in der Regel ausscheidet.

Was bedeutet das jetzt für den eingangs eingeführten „Spiegel Online“-Artikel?

Das bedeutet, dass man grundsätzlich mit eigenen Worten den Inhalt wiedergeben und höchstens ein bis zwei Sätze aus dem Text übernehmen darf. Das Bild sollte man nicht kopieren, sondern allenfalls einbetten.

Ich sehe es immer wieder, dass Menschen Zeitungsartikel einscannen und auf ihre Website oder in ihr Blog stellen. Dürfen sie das?

Nein, die Scans sind unerlaubte Kopien. Das gilt auch, wenn es in den Artikeln um das eigene Unternehmen oder eigene Person geht und ebenso bei Artikelbildern, auf denen man selbst abgebildet ist.

Was gilt für Screenshots? Wenn jemand einen Screenshot erstellt hat, darf dieser einfach kopiert werden?

Screenshots sind keine „Licht“-Bilder (das heißt nicht mittels Strahlentechnik erstellt) und daher nicht urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen daher ohne Rückfrage verwendet werden.

Das gilt allerdings nur für die Screenshots selbst. Ob man deren Inhalt nutzen darf, muss gesondert geprüft werden. Bei einem Screenshot eines fremden Fotos muss man daher prüfen, ob dieses Foto, zum Beispiel auf Grundlage des Zitatrechts, genutzt werden dürfte.

Wie sieht es mit Zitaten in Social Media – beispielsweise Facebook, Twitter, XING oder Social-Bookmarking-Diensten – aus. Gelten da andere Regeln?

Hier gilt praktisch dasselbe. Kurze Textauszüge sind zulässig. Wenn man progressive Ansichten vertritt, dann ist auch das automatisch generierte Vorschaubild beim Teilen des Beitrags bei Facebook zulässig. Denn es ist eine übliche und vom Urheber, der seine Bilder im Internet verbreitet, hingenommene Nutzung. Bisher hat dies urheberrechtlich noch keine Schwierigkeiten bereitet.

Wenn die fremden Inhalte urheberrechtlich geschützt sind, das Embedding und ein Zitat nicht greifen, dann ist eine Zustimmung der Urheber notwendig?

Das ist richtig. Diese Zustimmung kann individuell, zum Beispiel auf Nachfrage, erklärt werden. Sie kann auch mündlich erfolgen, sollte aber aus Nachweisgründen schriftlich festgehalten werden. Zudem muss man dabei darlegen, für welche Zwecke man den fremden Text oder das Bild nutzen möchte.

Ferner können Zustimmungen auch standardisiert erfolgen. Man spricht dann von Lizenzen, die man zum Beispiel bei Stockbildanbietern kostenpflichtig oder zum Beispiel bei Creative-Commons-Lizenzen kostenfrei erwirbt.

Quelle:
http://www.kerstin-hoffmann.de/pr-doktor/zitieren-verlinken-bildrechte-urheberrecht-strafen/


Privat oder öffentlich?

Grundsätzlich gilt: Fast alles, was im Web veröffentlicht wird, ist urheberrechtlich geschützt. Auch wenn kein ausdrücklicher Hinweis angebracht ist (etwa ein „©“-Zeichen oder dergleichen), muss man davon ausgehen, dass man fremde Inhalte nicht einfach verwenden darf, sondern eine Erlaubnis braucht. Diese Erlaubnis gibt es nur in Ausnahmefällen per Gesetz, in den meisten Fällen vom Rechteinhaber. Rechteinhaber ist entweder der Urheber, also der Musiker oder Fotograf. Es kann aber auch eine Firma sein, zum Beispiel das Musiklabel oder ein Verlag. Gerade bei Musik liegen die betroffenen Rechte häufig bei mehreren Beteiligten.

Zwar ist es erlaubt, von fremden Werken einzelne Kopien zum „privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch“ zu machen. So steht es im Gesetz. Ein Foto oder einen Text aus dem Web herunterzuladen, ist also rechtlich in der Regel kein Problem. Nur hilft das nicht, wenn man fremde Inhalte auf seiner eigenen Website nutzen will. Eine Veröffentlichung gilt nicht als privater Gebrauch. Man muss also für alle urheberrechtlich geschützten Werke, die auf der Website erscheinen, das Recht haben, sie zu veröffentlichen.

Freie Lizenzen

Es ist erlaubt, Inhalte zu verwenden, die vom Urheber ausdrücklich zur Verwendung freigegeben sind. Das sind vor allem Inhalte unter „freien Lizenzen“. Diese Lizenzen heißen beispielsweise „Creative Commons“ oder „GNU Free Documentation License“. Hört sich kompliziert an, ist es aber nicht: Sind Werke unter diesen Lizenzen veröffentlicht, bedeutet das, dass man sie auch auf anderen Webseiten oder sogar in gedruckten Flyern oder ähnlichem verwenden darf. Allerdings können die Rechteinhaber Bedingungen festlegen, zum Beispiel, dass sie nicht verändert oder für kommerzielle Zwecke genutzt werden dürfen. Diese Lizenzen muss man also genau lesen, wenn man die dazugehörigen Inhalte nutzen will. Das ist bei Creative-Commons-Lizenzen jedoch einfacher als bei den meisten anderen Verträgen, weil sie zusätzlich in einer speziell für juristische Laien verständlichen Kurzfassung verfügbar sind.

Hier eine kurze Einführung: Es gibt nicht eine einzige Creative-Commons-Lizenz, sondern verschiedene, die sich Nutzer aus einem Lizenzbaukasten selbst zusammenstellen können. Auf der Website des Creative-Commons-Projekts wird ein Auswahlmenü angeboten, in dem Nutzer die für sie passende Lizenz auswählen. Zur Auswahl stehen folgende Lizenzen (dazu jeweils die Logos, mit denen diese Bedingungen grafisch dargestellt werden)

Quelle:
https://irights.info/artikel/fremde-inhalte-auf-eigenen-seiten/5806


Das Urheberrecht im privaten Gebrauch

Für den privaten Gebrauch dürfen Sie, mit Ausnahme einiger Beschränkungen, erst einmal nahezu alles kopieren. Dies gilt vor allem dann, wenn Sie mit den Kopien Ihre persönlichen Interessen verfolgen, zum Beispiel bei einem Hobby.

Das uns solche Möglichkeiten offen stehen, verdanken wir der Informationsfreiheit, die in Deutschland für Jedermann ein Grundrecht ist. Wichtig ist, dass Sie mit den Unterlagen keine gewerblichen oder beruflichen Zwecke anstreben. Das Urheberrecht legt keine feste Anzahl für private Kopien fest. Solange kein gewerblicher Zweck vorliegt, können Sie ebenso elektronische Datenbankwerke vervielfältigen.
Folgende Handlungen sind allerdings strafbar:

  • Sie dürfen nur Kopien von legalen Vorlagen anfertigen. Durch Kopien aus illegalen Downloads oder ähnlichen Portalen machen Sie sich strafbar. Geben Sie keine Kopien ohne Zustimmung des Urhebers an Dritte weiter (zum Beispiel durch Tauschbörsen, Download-Portalen etc.).
  • Erstellen Sie keine Kopien von digitalen Medien, wenn diese mit einem Kopierschutz versehen sind. Ebenso strafbar ist der Versuch, diesen zu umgehen.

Wenn Sie ein privates Archiv führen, dürfen Sie einzelne, urhebergeschützte Werke kopieren. Allerdings unter den Prämissen, dass Sie als Vorlage ein eigenes Werkstück heranziehen und keine Außenstehenden das Archiv benutzen. Sie dürfen beispielsweise ein Buch für das eigene Archiv vollständig kopieren, wenn dieses keinem gewerblichen Zweck dient.

Quelle:
https://www.kopierermiete.de/news/18/04/was-duerfen-sie-nach-urheberrecht-wirklich-kopieren


Schranken des Urheberrechts

Und auch wenn keine Lizenz vereinbart wurde, darf man in begrenztem Rahmen urheberrechtlich geschützte Werke nutzen. Dafür sieht das Urheberrecht sog. „Schrankenregelungen“ vor.

Die berühmteste Schrankenregelung ist wohl die Privatkopie aus § 53 UrhG. Danach dürfen urheberrechtlich geschützte Werke zum privaten Gebrauch kopiert werden. Hier greift eine wichtige Grenze: Die Vorlage der Kopie darf nicht „offensichtlich rechtswidrig hergestellt“ sein oder öffentlich zugänglich gemacht worden sein. Dateien aus Filesharing-Netzwerken dürfen also im Regelfall auch als Privatkopie nicht vervielfältigt werden. Das Recht auf Privatkopie bezieht sich allerdings auf die private Vervielfältigung, nicht auf das Verbreiten im Internet. Eine Privatkopie darf also nicht veröffentlicht werden. Die Vorschrift spielt für Blogs deshalb kaum eine Rolle.

Eine weitere und für Blogs besonders wichtige Schrankenregelung ist das Zitatrecht aus § 51 UrhG. Danach dürfen Teile von urheberrechtlich geschützten Werken kopiert und auch öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn sie im Rahmen eines Zitats verwendet werden. Was das im Einzelnen bedeutet und wo die Grenzen des Zitatrechts liegen, werden wir im Laufe der Serie „Blogs & Urheberrecht“ noch erklären. Auch die Schranke der „Tagesaktuellen Berichterstattung“ aus § 50 UrhG werden wir noch erläutern. Nur kurz vorweg: Einfach einen Text kopieren und Anführungszeichen drumrum setzen, geht nicht!

Quelle:
https://www.telemedicus.info/article/922-Blogs-Urheberrecht.html


Urheberrecht verbietet die Aneignung

Die Erstellung und Pflege einer Internetseite oder eines Blogs ist nicht selten mit einem hohen Arbeitsaufwand und viel Herzblut verbunden. Daher ist es besonders ärgerlich, wenn sich unbefugte Dritte diese Arbeit widerrechtlich aneignen und diese ggf. sogar als eigene Leistung ausgeben.


FAQ zum Urheberrecht bei einer Website

Ich binde auf meiner Internetseite regelmäßig Videos von YouTube ein. Muss ich dafür auch mit Abmahnung rechnen?

Erlauben die Einstellungen des Videos die Einbettung auf anderen Seiten, liegt in der Regel kein Verstoß gegen das Urheberrecht vor. Ihre Website verweist in einem solchen Fall durch einen Link auf die Quelle des Videos und gibt den Inhalt nicht als eigenes Werk aus. Gelten besondere Regelungen zum Urheberrecht bei einem Blog?

In der Regel lassen sich die Vorschriften zum Urheberrecht einer Website auf die Inhalte eines Blogs übertragen. Dabei ist allerdings entscheidend, ob die meist tagebuchähnlichen Beiträge die notwendige Schöpfungshöhe erreichen, damit das Urheberrecht bei Texten greift.

Quelle:
https://www.urheberrecht.de/website/#Urheberrecht-bei-einer-Website-%E2%80%93-kurz-und-kompakt


Urheberrecht beim Text – kurz und kompakt

Das Urheberrecht stellt Werke der Literatur und sonstige Sprachwerke unter Schutz. Dabei kann es sich neben Romanen, Gedichten und Zeitungsartikeln auch um Computerprogramme handeln. Ein Schutz durch das Urheberrecht beim Text entsteht allerdings nur, wenn das Werk eine entsprechende Schöpfungshöhe erreicht.


FAQ zum Urheberrecht beim Text

Darf ich aus Texten zitieren oder stellt diese einen Verstoß gegen das Urheberrecht am Text dar?

Zitat sind gemäß § 51 UrhG zulässig, solange die Nutzung durch einen besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Dies ist zum Beispiel bei Erläuterungen im Zuge einer wissenschaftlichen Arbeit der Fall. Allerdings sollten Sie dabei darauf achten, dass die Länge des Zitates in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen steht und entsprechende Quellenangaben formuliert sind.Ich fertige für mein Studium regelmäßig Kopien aus den Fachbüchern unserer Bibliothek an. Kann dies schon eine Rechtsverletzung darstellen?

Nutzen Sie besagte Kopien zum Lernen oder als Quellen für wissenschaftliche Arbeiten, gelten diese als Vervielfältigungen für den privaten Gebrauch. Solche Privatkopien sind zulässig. Stellen Sie diese Kopien allerdings zum Beispiel in eine Internettauschbörse ein, stellt dies einen Verstoß gegen das Urheberrecht beim Text dar.

https://www.urheberrecht.de/text/?unapproved=8297&moderation-hash=135bc88769dc91e8c30a331342b154f2#comment-8297

Frage:

Hallo, ich bin Hobby-Blogger und baue gerade eine Website auf die ich rein privat nur für mich als mein persönliches Wiki nutzen und Informationen aller Art sammelen möchte, allerdings sind die Inhalte öffentlich.
Ich arbeite folgendermassen:
Wenn ich einen interessanten öffentlichen Beitrag sehe der kein Kopierschutz hat, kopiere ich die Überschrift und einen Teil aus dem Inhalt und füge sie in meine Website ein, manchmal mehr manchmal weniger, natürlich immer mit Angabe des eigentlichen Autors, mit Quellenangabe und Verlinkung weil ich mir nichts aneignen möchte. Aus meiner Sicht ist das sogar Werbung für den Urheber und die ursprüngliche Website aber wie sieht es rechtlich aus?

Antwort folgt…https://www.urheberrecht.de/text/?unapproved=8297&moderation-hash=135bc88769dc91e8c30a331342b154f2#comment-8297

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