Und bis Du nicht gefügig, dann: Kindesentzug, Hausdurchsuchung, Ausgrenzung… Wird Deutschland zu einem totalitären Staat?


Zycho Terror wenn du anders denkst als der Mainstream, wehe wenn du aus der Reihe tanzt, das kenne ich aus der Türkei, nun auch in Deutschland?

Die Folgen der Coronakrise sind viel schlimmer als der Virus selbst,. Demokratien entwickeln sich zu Diktaturen, es herschen allmählich chinesische Verhältnisse…

Und bis Du nicht gefügig, dann: Kindesentzug – Die Systematik des totalitären Staates
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Regierung plant Impf-Apartheid
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Hausdurchsuchung bei Weimarer Sensationsrichter
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Die Rechtsbeugung von Leipzig: Kostenentscheidung als Abschreckung

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Jeder Richter der nicht spurt unterliegt einer Hausdurchsuchung?!

Nach Urteil gegen Maskenpflicht: Staatsanwalt ermittelt gegen Richter aus Weimar

  • Ein Weimarer Familienrichter hatte gegen die Maskenpflicht an Schulen geurteilt und das mit dem Kindeswohl begründet.
  • Das Verwaltungsgericht kippte sein Urteil.
  • Nun wird gegen den Familienrichter wegen Rechtsbeugung ermittelt – und sein Handy und Laptop beschlagnahmt

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Und bis Du nicht gefügig, dann: Kindesentzug – Die Systematik des totalitären Staates

In Zuckmeyers Hauptmann von Köpenick geht es letztlich um eines der Mittel der Willkür, mit denen in totalitären Staaten Bürger drangsaliert werden: Arbeit bekommt nur, wer eine Aufenthaltsgenehmigung hat, eine Aufenthaltsgenehmigung erhält nur, wer einen Arbeitsplatz nachweisen kann.

Moderne Adaptionen dieser Willkür beginnen mit der Pflicht, sich zweimal pro Woche auf SARS-CoV-2 testen zu lassen, wie sie u.a. in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Hessen besteht. Dass die Tests, die dazu in Sachsen-Anhalt zum Einsatz kommen, nicht nur vollkommen nutzlos sind, sondern darüber hinaus für Kinder gefährlich, selbst nach Angaben des Herstellers, das haben wir hier dargelegt. Bekanntermaßen gibt es in Deutschland neben der Testpflicht auch eine Schulpflicht. In Berlin etwa, ist die Schulpflicht in ein “Beschulungsrecht” für “junge Menschen” in §2 eingepasst:

“(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf zukunftsfähige, diskriminierungsfreie schulische Bildung und Erziehung ungeachtet insbesondere einer möglichen Behinderung, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen Zuschreibung, des Geschlechts, der Geschlechtsidentität, der sexuellen Orientierung, des Glauben, der religiösen oder politischen Anschauungen, der Sprache, der Nationalität, der sozialen und familiären Herkunft seiner selbst und seiner Erziehungsberechtigten oder aus vergleichbaren Gründen.”

Den Rahmen für dieses Recht steckt §41 des Schulgesetzes von Berlin:

“(3) Die Schulpflicht umfasst die allgemeine Schulpflicht und die Berufsschulpflicht. Sie ist durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder staatlich genehmigten Ersatzschule zu erfüllen.”
[…]§42: (1) Mit Beginn eines Schuljahres (1. August) werden alle Kinder schulpflichtig, die das sechste Lebensjahr vollendet haben oder bis zum folgenden 30. September vollenden werden.
[…](4) Die allgemeine Schulpflicht dauert zehn Schulbesuchsjahre und wird durch den Besuch einer Grundschule und einer weiterführenden allgemein bildenden Schule erfüllt.”

Interessant wird das Ganze nun, wenn die Schulpflicht mit der Testpflicht kollidiert. Letzteres ist leicht möglich, denn die Heuchler in den Landesregierungen behaupten, die Testpflicht sei eigentlich gar keine Pflicht, denn niemand werde dazu gezwungen, sein Kind testen zu lassen. Ungetestete Kinder dürften dann eben nur nicht am Unterricht teilnehmen. Dadurch wird offenkundig ein Konflikt mit der Schulpflicht (und dem Beschulunsrecht von “jungen Menschen”) hergestellt, die Eltern / Erziehungsberechtigte verpflichtet, ihre Kinder in eine staatliche oder eine staatlich zugelassene Schule zu schicken, und zwar für 10 Schuljahre. Das Schwänzen von Schulunterricht wird als Ordnungswidrigkeit verfolgt:

Wieder am Beispiel des Berliner Schulgesetzes, das stellvertretend für die Schulgesetze der Länder steht (§45):

“(1) Nimmt eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflichtiger Schüler ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht teil oder lässt sie oder er sich nicht untersuchen (§ 52 Abs. 2), entscheidet die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder die mit der Untersuchung beauftragte Stelle über die Zuführung durch unmittelbaren Zwang.”

In Paragraph 52, auf den hier verwiesen wird, ist übrigens die Pflicht von Schülern und Eltern festgelegt, an Schuluntersuchungen, die dem Infektionsschutz dienen, mitzuwirken. Eine Testpflicht wäre demnach leicht durchzusetzen, wenn man das wollte. Aber derzeit sind die Kultusminister darauf erpicht, die Mär der “Freiwilligkeit” zu verbreiten. Und natürlich enthält jedes Schulgesetz die Möglichkeit, Eltern, die die Schulpflicht ihrer Kinder nicht umsetzen, z.B. weil sie einen Test auf SARS-CoV-2 verweigern, entsprechend zu belangen. Im Schulgesetz von Berlin liest sich § 126 wie folgt:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Erziehungsberechtigter oder Ausbildender den Bestimmungen über die Schulpflicht (§ 44) zuwiderhandelt,

Wie löst man dieses widersprüchliche Geflecht aus:

  • Schulpflicht, die notfalls über Bußgelder und “Zwangszuführung” durchgesetzt wird;
  • Pflichttests, die zweimal pro Woche durchgeführt werden müssen, um am Unterricht teilnehmen zu können;
  • Behauptung, die Teilnahme an den Tests sei freiwillig?

Beginnen wir mit der Freiwilligkeit der Tests. Die institutionelle Scheinheiligkeit hat das folgende Aussehen:

Die Gutmenschen zwingen also kein Kind zum Test. Aber wer sich nicht testen lässt, der wird nicht zum Unterricht zugelassen. Schulbesuch wiederum ist verpflichtend. Wer sein Kind dem Unterricht fernhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Was passiert, wenn sich Eltern weigern, ihre Kinder testen zu lassen und sich zudem weigern, ihre Kinder aus der Schule abzuholen, weil sie ihrer Schulpflicht nachkommen wollen?

Ein Schreiben des Kultusministers von Hessen an Schulleiter im Main-Kinzig-Kreis gibt darüber Aufschluss, wir zitieren:

“Kommen die Erziehungsberechtigten den ihnen hier obligenden Pflichten nicht nach oder verweigern sie diese, sind sie darauf hinzuweisen, dass in diesem Fall das Jugendamt zwecks Inobhutnahme des Kindes bzw. der/des Jugendlichen verständigt werden muss.”

Die deutliche Drohung im Schreiben des Kultusministers von Hessen, R. Alexander Lorz (CDU), die von Vertretern des Landkreises “Main-Kinzig” als “skurril” bezeichnet wird, sie stammt aus einer Passage, in denen Schulen mitgeteilt wird, wie sie reagieren sollen, wenn “Eltern sich […] weigern, ungeteste Kinder abzuholen, um die Beschulung zu erzwingen”. Man beachte die neuerliche Wende in der Willkür, denn die Institution, die Schulpflicht eingeführt hat und durchsetzen muss, sie ist die Institution, die einem “Erzwingen der Beschulung” durch Eltern entgegen tritt. Die Absurdität ist kaum mehr zu steigern. Wir sind nun soweit, dass Eltern, die der Schulpflicht für ihre Kinder nicht nachkommen, eine Ordnungswidrigkeit begehen und mit Bußgeld bedroht werden, dass dieselben Eltern, aber dann, wenn sie dieser Schulpflicht nachkommen wollen, mit Kindesentzug bedroht werden. Eine typische Konstellatio, wie man sie in totalitären Systemen regelmäßig findet, eine Konstellation, die nur aufgelöst werden kann, wenn Eltern gefügig sind oder weitere Mechanismen eingeführt werden, die gegen Eltern ins Feld geführt werden können, Kinderrechte zum Beispiel.

Geht es nach dem Willen der Bundesregierung, dann wird das Grundgesetz dahingehend geändert, dass Artikel 6 Absatz 2 wie folgt ergänzt wird:

“Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.“

Überlesen Sie das ominöse “Wohl des Kindes” nicht. Kindeswohl ist schon jetzt die Kategorie, unter der alle Kindesentziehungen durch Jugendämter firmieren. Kindeswohl ist ein weitgehend undefinierter Rechtsbegriff, der von Jugendämtern und Familiengerichten sehr erfolgreich gegen Eltern eingesetzt wird. Folgen Sie uns auf einem Ausflug in die Welt des Kindeswohls und seine Instrumentalisierbarkeit im Zusammenhang mit: SCHULPFLICHT!

Dem Staat liegt das Wohl seiner Kinder am Herzen. Deshalb wacht eine ganze Armada, von den Sozial- und Jugendämtern über die Sozialpsychiatrischen Dienste bis hin zu den Amts- und Kinderärzten darüber, dass das Wohl der Kindlein nicht gefährdet wird. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist mit dem Paragraphen 1666 ein langer Paragraph allein der Sicherung des Kindeswohls und dem Verhindern der Gefährdung desselben gewidmet.

§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

Das ist starker Tobak, denn das, was ein Richter aus der Ferne seines zumeist beengten Zimmers an einem Amtsgericht, in dem er wahrscheinlich seinen täglichen Frust darüber, dass er es nur an ein Familiengericht und nicht etwa auf den Vorsitz einer Kammer an einem Landgericht geschafft hat, auslebt, als Kindeswohlgefährdung ansieht, ist eine offene Frage, die in einem erheblichen Missverhältnis zu den dramatischen Folgen der Feststellung einer Kindeswohlgefährdung steht.

Was man als Kindeswohlgefährdung ansehen soll, ist vollkommen ungeklärt: Kindeswohl- und Kindeswohlgefährdung sind Begriffe, die im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht definiert werden. Die Frage, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, ist eine Frage der Einzelfallprüfung. Und die Bestimmung von Kindeswohl erfolgt entsprechend über soziale Konventionen, darüber, was gerade als normale Erziehung und normales Aufwachsen von Kindern erachtet wird, als normale Erziehung, die das seelische, geistige und körperliche Wohl der Kinder nicht beeinträchtigt.

Es ist kaum möglich, noch mehr Vagheiten in die Bestimmung eines Rechtsbegriffs zu packen. Aber das ist gewollt, denn was würden all die Juristen machen, wenn sie sich vor Gericht nicht darüber streiten könnten, wie eine bestimmte Vagheit nun tatsächlich „vom Gesetzgeber“ gemeint sein könnte. Die Wahrscheinlichkeit, dass bereits „der Gesetzgeber“ keine Ahnung hatte, was er eigentlich mit „Kindeswohlgefährdung“ meint, ist zwar hoch, aber das ändert nichts daran, dass Richter, Anwälte, Juristen quer durch die Republik eine genaue Vorstellung dessen entwickeln, was „der Gesetzgeber“ gemeint hat.

Anders formuliert: Dem Kindeswohlgefährdungs-Missbrauch sind Tür und Tor geöffnet.

Das glauben Sie nicht?
Ein Beispiel.

In Deutschland herrscht Schulpflicht. Das mussten Eltern in Bayern erfahren, die im Mai 2018 vorzeitig und unter Aussparung des ominösen und nutzlosen letzten Schultages in Urlaub fahren wollten. Schulpflicht ist Schulpflicht hieß es damals. Wenn Horden von Schülern die Schule schwänzen, um sich zu ideologischen Bütteln einer PR-Agentur zu machen und gegen den angeblich menschengemachten Klimawandel zu demonstrieren, dann wird die Durchsetzung der Schulpflicht plötzlich ausgesetzt. Nicht einmal in Bayern sammelt die Polizei die Schulschwänzer ein. Anders ist es, wenn Eltern ihre Kinder zuhause beschulen wollen. Dann greift die Schulpflicht plötzlich wieder mit der ganzen Härte des Gesetzes, dann werden Strafverfahren gegen die Eltern angestrengt und von Amts wegen Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB mit dem Endziel, den Eltern ihre Kinder zu entziehen und in ein Kinderheim zu stecken, angestrengt.

Geht es um die Durchsetzung der Schulpflicht gegenüber Eltern, die die Fähigkeit staatlicher Schulen, eine adäquate Bildung für ihre Kinder bereitzustellen, in Frage stellen, dann sehen sich die mutigen Eltern einer juristischen Einheitsfront gegenüber. Denn: Nur die staatliche Schulpflicht garantiert, dass Kinder zu mündigen Bürgern heranwachsen, die genau wissen, warum Rechtsextremismus schlecht ist, was Transsexualität ist, wie die Umwelt am besten zu schützen ist, dass der Klimawandel Menschen gemacht und Donald Trump böse ist. Die staatliche Schulpflicht garantiert weniger, dass die Schüler am Ende ihrer Schulzeit mathematische Grundkenntnisse besitzen, fehlerfrei schreiben können, sich eigenständig Informationen zu einem Thema besorgen können, sich ein eigenständiges Urteil auf Grundlage unterschiedlicher Quellen bilden können oder in den rudimentären Schlusstechniken der Logik, geschweige denn dem kritischen Denken bewandert sind.

Vielmehr produzieren staatliche Schulsysteme funktionale Analphabeten im großen Stil, sind sehr erfolgreich dabei, Jungen vom Weg auf weiterführende Schulen abzuhalten und haben ansonsten eine herausragende Kompetenz wenn es darum geht, Bildungstitel nach dem Kriterium der sozialen Ungleichheit so zu verteilen, dass die, die sich in der Bildungshierarchie unten befinden, auch unten bleiben.

Diese herausragenden Leistungen sprechen zwar nicht für Bildung, aber nach Ansicht von Richter Malkmus vom Amtsgericht Darmstadt für den staatlichen Erziehungsauftrag und vor allem dagegen, dass Kinder per Homeschooling dem staatlichen Zugriff entzogen werden. In seinem Bemühen deutlich zu machen, dass Kinder dem Staat und nicht etwa ihren Eltern zuzurechnen sind, hat sich dieser Amtsrichter zu Sätzen verstiegen, die man sich auf der Zunge zergehen lassen muss:

„Im Hinblick auf die nunmehr vorgetragenen Auswanderungspläne der Kindeseltern ist lediglich zu ergänzen, dass die Kindeseltern zwar grundsätzlich Freizügigkeit nach Art. 11 GG genießen, diese Freizügigkeit aber im Hinblick auf das Kindeswohl immer /pflichtgebunden/ ist. Dies bedeutet konkret, dass auch bei den Auswanderungsplänen der Kindeseltern immer zu überprüfen ist, ob hierdurch das Kindeswohl gefährdet wird, was hier der Fall ist.“

Das sind Sätze, die man heute wieder in Urteile an Amtsgerichten schreiben kann, ohne von seiner Position, für die man offenkundig nicht tauglich ist, entfernt zu werden. Faktisch hat Richter Malkmus mit diesen Zeilen den Eltern, deren einziges Vergehen darin besteht, ihre Kinder selbst unterrichten zu wollen, die Freizügigkeit gestrichen und ihre Auswanderungspläne nach Frankreich durchkreuzt.

Der Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass diese unsäglichen Feststellungen des Darmstädter Amtsrichter Malkmus zwischenzeitlich vom OLG-Frankfurt aufgehoben wurden, denn im Gegensatz zu dem Amtsrichter konnten die dortigen Richter in Plänen, den „Wohnsitz nach Frankreich zu verlegen“, keine Kindeswohlgefährdung erkennen. Daran, dass Richter Malkmus auch Jahre nach diesem Urteil und ganz aktuell versucht, „von Amts wegen“, den genannten Eltern, die ihre Kinder zuhause unterrichten wollen, das Sorgerecht zu entziehen, hat dieses Urteil indes nichts geändert, es zeigt vielmehr, dass man seine Vendetta auch nach Aufhebung durch ein übergeordnetes Gericht unbehindert fortsetzen kann.

Dieses Beispiel macht mehrerlei deutlich:

Zum einen zeigt es, welche Möglichkeiten der unbestimmte Rechtsbegriff „Kindeswohlgefährdung“ bietet, um Eltern de facto die Freizügigkeit und das Sorgerecht zu entziehen, sie auf Linie zu zwingen oder auch nur dafür, dass sie etwas anders machen (wollen), zu bestrafen. Zum anderen zeigt der prozedurale Gang, Urteil beim Amtsgericht, Einspruch gegen das Urteil, Urteil des Oberlandesgerichts, dass es in Deutschland nur denen (noch) möglich ist, ihr Recht gegen den Staat durchzusetzen, die zum einen über genug finanzielle Ressourcen verfügen, um sich einen Anwalt leisten zu können und die Gerichtskosten zu tragen, denn das Urteil des Amtsgerichts ist auch dann vollstreckbar, wenn es angefochten wird, und die zum anderen über die Zeit und die Bildung verfügen, um sich mit dem staatlichen Gewaltapparat anzulegen.

Und nun nach diesem Beispiel die 1.000.000 Euro Frage: Was glauben Sie, wie lange es dauern wird, bis das “Kindeswohl” von Jugendämtern, Kultusministerien und anderen Institutionen instrumentalisiert wird, um gegen Eltern, die den Selbstest auf SARS-CoV-2 für ihre Kinder verweigern, der Pflicht ist, um am Unterricht teilnehmen zu können, vorzugehen, ihnen das Sorgerecht und die Kinder zu entziehen, um das Kindeswohl durchzusetzen, das darin besteht, beschult zu werden?


Regierung plant Impf-Apartheid

2020News liegt der Eckpunkteplan für die Ministerpräsidentenkonferenz am 26. April 2021 zur Vorbereitung einer Rechtsverordnung nach § 28c des Infektionsschutzgesetzes vor.

Danach kann die Regierung “durch Rechtsverordnung für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen ist oder die ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen können, Erleichterungen oder Ausnahmen von Geboten und Verboten…” regeln.

Das Papier stellt klar: “Es handelt sich insofern nicht um die Einräumung von Sonderrechten oder Privilegien, sondern um die Aufhebung nicht mehr gerechtfertigter Grundrechtseingriffe. Solche Ausnahmen stellen somit die verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeit der Schutzmaßnahmen in ihren verbleibenden Anwendungsbereichen sicher.”

Die “Aufhebung aller Schutzmaßnahmen” soll laut den Regierungsplänen erst erfolgen, “sobald eine Gemeinschaftsimmunität der Bevölkerung” vorliegt. Unter Berücksichtigung der neuen WHO-Definition, wonach sich Immunität nur vermittels einer Impfung einstellen kann, heisst dies im Klartext: erst wenn alle Menschen in Deutschland geimpft sind, wird es (vielleicht) zur Aufhebung der Massnahmen kommen.

Hinsichtlich der aktuell möglichen Erleichterungen bzw. Ausnahmen von den Grundrechtseinschränkungen soll laut Eckpunkteplan nach Geimpften, Genesenen und Getesteten unterschieden werden. Angedacht sind dabei folgende Erleichterungen (im Wortlaut):

1. Für die Gruppen der Geimpften und Genesenen werden dieselben Ausnahmen eingeräumt, die in § 28b IfSG bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 für Getestete vorgesehen sind. Dies betrifft die Bereiche Ladengeschäfte und Märkte (§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 IfSG), Kultureinrichtungen (§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 IfSG), Sport (§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 IfSG) sowie bestimmte Dienstleistungen (§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 IfSG).

2. Auch im Bereich von Einreiseregelungen werden für die Gruppen der Geimpften und Genesenen dieselben Ausnahmen eingeräumt, die dort für Getestete bestehen. Dies betrifft die bestehenden Einreiseregelungen nach der Coronavirus -Einreiseverordnung. Absonderungsregelungen (Quarantäne) nach Einreise sollen für die Gruppen der Geimpften und Genesenen nicht mehr gelten. Bei Einreisen aus Virusvarianten-Gebieten können wegen der Gefahr der Einschleppung von gefährlichen Virusvarianten bei Geimpften und Genesenen keine Erleichterungen gewährt werden.

3. Für den Bereich von Kontaktbeschränkungen sollen ebenfalls Ausnahmen für Geimpfte und Genesene vorgesehen werden, insbesondere für Gemeinschaftseinrichtungen wie Alten- und Pflegeheime. Auch im Bereich der Ausgangsbeschränkungen sollen entsprechende Ausnahmen vorgesehen werden.

Maßstab für die Einstufung der Personen in die drei Gruppen Geimpft-Genesen-Getestet sei allein die Wissenschaft, so das Papier: “Für die Beurteilung der jeweiligen Personengruppe spielen immer die neuesten fachwissenschaftlichen epidemiologischen Erkenntnisse die entscheidende Rolle.”

Entscheidend sei dabei, welche Ansteckungsgefahren von den fraglichen Personen ausgingen.

Allerdings scheint es insoweit gar keine klaren Erkenntnisse zu geben: “Da zurzeit bei keiner der Gruppen wissenschaftlich hinreichend belegt ist, dass es einen vollständigen Schutz gibt, muss bei möglichen Ausnahmen im erforderlichen Umfang auch weiterhin noch die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen, wie insbesondere Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, Personenanzahl in geschlossenen Räumen, Abstand zwischen den Personen und Möglichkeit der Frischluftzufuhr mit bedacht werden. Bei einer hohen Inzidenz in der Bevölkerung ist auch das Risiko für Geimpfte und Genesene höher, sich (trotz Impfung oder überstandener Infektion) anzustecken und die Infektion weiterzugeben.”

Im Text heisst es weiter: “Es ist nach aktueller Feststellung des Robert Koch-Instituts davon auszugehen, dass Geimpfte und Genesene ein geringeres Risiko haben, andere Menschen anzustecken, als durch einen Antigentest negativ Getestete.”

Diese Formulierung dürfte Bezug nehmen auf die Stellungnahme des RKI vom 31. März 2021 zur Frage der Bundesregierung “ab welchem Zeitpunkt geimpfte Personen mit so hinreichender Sicherheit nicht infektiös sind, dass eine Einbeziehung in Testkonzepte möglicherweise obsolet wird.” Spätestens 15 Tage nach Gabe der zweiten Impfdosis sei dies der Fall, läßt der RKI-Präsident, Prof. Dr. Lothar Wieler, die Regierung wissen. Aus nicht näher erläuterten Gründen zieht Prof. Lothar Wieler als Vergleichsmaßstab die korrekte Erfassungswahrscheinlichkeit von Schnelltests heran, was bedeuten würde, dass immerhin 42 Prozent der Geimpften weiterhin Virusüberträger sein können. Eine in diesem Zusammenhang von Prof. Wieler bemühte Studie, die beweisen soll, dass “selbst bei Menschen, die trotz Impfung PCR-positiv werden, die Viruslast signifikant reduziert wird und weniger lang anhält (verkürztes Shedding)” erbringt bei genauerer Betrachtung diesen Beleg nicht und kann ihn aufgrund ihres Studiendesigns auch gar nicht erbringen – näher hierzu 2020News-Artikel “Unwissenschaftlich:RKI behauptet, dass Geimpfte keine Virusüberträger sind“.

Dies bedeutet: es gibt keinen sachlichen Grund für die von der Regierung angedachten Erleichterungen für Geimpfte.

Den Geimpften sollen nach den Regierungsplänen für sechs Monate die Genesenen gleichgestellt sein, nach Ablauf von sechs Monaten benötigen die Genesenen allerdings eine Impfdosis, um diesen Status aufrechtzuerhalten.

Genesene sind nach dem Eckpunkteplan alle die Personen, die ein mindestens 28 Tage altes positives PCR-Testergebnis vorweisen können. Bekanntermassen haben PCR-Tests eine hohe Falsch-Positivrate. Dies gilt insbesondere bei einer geringen Prävalenz von SARS-CoV-2 in der Bevölkerung.

Indem sie die Genesenen-Definition – entgegen der WHO-Vorgabe zwei Tests und diagnostizierte COVID-19-Symptomatik – lediglich an einem einzigen positiven PCR-Test festmachen will, schafft die Regierung für die Gesellschaft eine Risikosituation. Falsch-positiv-Getestete Personen würden den Geimpften für einen Zeitraum von immerhin fünf Monaten nach Testung gleichgestellt, obwohl im Zweifel gar keine Immunität gegeben ist. Insoweit ist die Darstellung, dass lediglich eine Impfung ausreichen würde zur Immunisierung nach einem positiven Test als völlig unwissenschaftlich anzusehen.

Als “getestet” und insoweit privilegiert sollen Personen gelten, für die ein negativer PCR-Test oder Antigen-Schnell- oder -selbsttest vorliegt. Voraussetzung: Durchführung durch geschultes Personal bzw. mit Überwachung durch geschultes Personal. Fraglich erscheint, ob Lehrer und Arbeitgeber etc. insoweit als geschultes Personal anzusehen sein sollen. Der Wortlaut des Plan suggeriert dies, es fragt sich allerdings aufgrund welcher sachlichen Grundlage.

Die Gewährung von Erleichterungen für die Geimpften bleibt allerdings willkürlich: ein Anspruch auf Zugang zu bestimmten Einrichten wie z.B. Museen soll nicht bestehen.

Und: auch die “Privilegierten” dürfen sich weiter auf Einschränkungen gefaßt machen – z.B. das Maskentragen soll ihnen weiter auferlegt werden können, allerdings nicht (nur) aus gesundheitlichen Gründen sondern z.B. weil es (für die Polizei?) ein organisatorisches Problem sei zu prüfen, ob Abstandsgebote oder die Maskenpflicht – wegen Immunität – nicht eingehalten werden müßten. Bei diesen Geboten läge, so beeilt man sich zu versichern, aber ohnehin nur eine “grundrechtlich geringe Eingriffsintensität” vor.

Angesichts des Fehlens einer wissenschaftlichen Basis für die Gewährung von Erleichterungen für die Geimpften-Genesenen-Getesteten fragt es sich, ob der Eckpunkteplan nicht einer politischen Agenda zur Erhöhung der Impfbereitschaft der von der angestrebten Impf-Apartheid benachteiligten Nicht-Geimpften entspringen könnte.

Statt nun mit einer Impf-Apartheid zusätzlich Unruhe in die Gesellschaft und die Impfzögerlichen in eine soziale Nötigungslage zu bringen, müßte der evidenzlos fortgeschriebene Zustand einer epidemischen Lage nationaler Tragweite unverzüglich beendet werden.


Hausdurchsuchung bei Weimarer Sensationsrichter

Wie 2020News soeben erfahren hat, ist bei dem Richter am Amtsgericht Weimar Christian Dettmar am heutigen Tage eine Hausdurchsuchung erfolgt. Sein Büro, seine privaten Räumlichkeiten und sein Auto wurden durchsucht. Das Handy des Richters wurde von der Polizei beschlagnahmt. Der Richter hatte am 8. April 2021 eine aufsehenerregende, für die Massnahmenpolitik der Regierung sehr unbequeme Entscheidung getroffen.

Auf Anregung einer Mutter hatte der Richter in einem Kindswohlverfahren gem. § 1666 BGB zu Az.: 9 F 148/21 entschieden, dass es zwei Weimarer Schulen mit sofortiger Wirkung verboten sei, den Schülerinnen und Schüler vorzuschreiben, Mund-Nasen-Bedeckungen aller Art (insbesondere qualifizierte Masken wie FFP2-Masken) zu tragen, AHA-Mindestabstände einzuhalten und/oder an SARS-CoV-2-Schnelltests teilzunehmen. Zugleich hatte er bestimmt, dass der Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten sei (Urteil im Volltext inklusive dreier Sachverständigengutachten).

Erstmalig wurde dabei vor einem deutschen Gericht Beweis erhoben hinsichtlich der wissenschaftlichen Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit der verordneten Anti-Corona-Massnahmen. Als Gutachter waren die Hygieneärztin Prof. Dr. med Ines Kappstein, der Psychologe Prof. Dr. Christof Kuhbandner und die Biologin Prof. Dr. rer. biol. hum. Ulrike Kämmerer gehört worden.

Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage und Auswertung der Gutachten war der Richter zu der Erkenntnis gelangt, dass die von ihm verbotenen Massnahmen eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr für das geistige, körperliche oder seelische Wohl des Kindes darstellten, dass sich bei weiterer Entwicklung ohne Intervention eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen liesse.

Er schrieb: “…die Kinder werden insbesondere durch die Pflicht, während der Schulzeit Gesichtsmasken zu tragen und Abstände untereinander und zu weiteren Personen einzuhalten, in ihrem geistigen, körperlichen und seelischen Wohl nicht nur gefährdet, sondern darüber hinaus schon gegenwärtig geschädigt. Dadurch werden zugleich zahlreiche Rechte der Kinder und ihrer Eltern aus Gesetz, Verfassung und internationalen Konventionen verletzt. Das gilt insbesondere für das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Grundgesetz sowie für das Recht aus Artikel 6 Grundgesetz auf Erziehung und Betreuung durch die Eltern (auch im Hinblick auf Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und von Kindern zu tragender„Gegenstände“)…”

Der Richter folgte der Einschätzung der Gutachter, dass die Masken nicht zur Virenabwehr taugen, dass der PCR-Test nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine krankmachende Infektion nachweisen kann und dass eine asymptomatische Übertragung epidemiologisch in Bezug auf SARS-CoV-2 keine nachweisbare Rolle spielt. Die Masken würden sich durch die handhabungsbedingte Verkeimung im Gegenteil negativ auf die Gesundheit der Kinder auswirken. Die Testung in der Schulklassen wäre unnötig, schädigend und zudem datenschutzrechtlich ausgesprochen problematisch.

Der Richter bestätigt mit seinem Urteil die Einschätzung der Mutter: “Die Kinder werden physisch, psychisch und pädagogisch geschädigt und in ihren Rechten verletzt, ohne dass dem ein Nutzen für die Kinder selbst oder Dritte gegenübersteht.”

Abschliessend stellte der Richter fest: “100.000 Grundschüler müssten eine Woche lang sämtliche Nebenwirkungen des Maskentragens in Kauf nehmen, um nur eine einzige Ansteckung pro Woche zu verhindern. Dieses Ergebnis nur als unverhältnismäßig zu bezeichnen, wäre eine völlig unzureichende Beschreibung. Vielmehr zeigt sich, dass der diesen Bereich regulierende Landesverordnungsgeber in eine Tatsachenferne geraten ist, die historisch anmutende Ausmaße angenommen hat.

Die Entscheidung, die 2020News hier näher analysiert hat, hatte für großes Aufsehen gesorgt. Allein von der Webseite von 2020News war sie circa zwei Millionen mal heruntergeladen worden.

In einer Nebenbemerkung am Rande eines Verfahrens mit anderen Beteiligten war die fragliche Entscheidung vom Verwaltungsgericht Weimar ohne nachvollziehbare Begründung als rechtswidrig bezeichnet worden.

Kurz darauf hatte ein Leipziger Richter in einem ähnlich gelagerten Fall völlig rechtsgrundlagenfern einer alleinerziehenden Mutter Gerichtskosten in Höhe von € 18.654,00 für einen nur als fiktiv zu bezeichnenden Streitwert von € 4.120.000,00 – gedeckelt auf € 500.000,00 – auferlegt unter gleichzeitiger Abweisung des Rechtshilfegesuchs für ihre zwei Kinder. Es erscheint naheliegend, dass der Leipziger Richter bei seiner so eklatant vom eigentlich zugrunde zu legenden Streitwert von € 2.500 abweichenden Kostenfestsetzung von sachfremden Erwägungen motiviert gewesen sein dürfte. Bei korrekter Rechtsanwendung wären lediglich € 59,50 Gerichtskosten zu zahlen. Ein Unterschied von € 18.594,50 (!).

Die Hausdurchsuchung bei Richter Dettmar, dessen Unabhängigkeit Art. 97 I GG garantiert – “Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen” – erfolgte offenbar aus politischen Gründen.

Richter Dettmar wird vertreten vom Hamburger Strafverteidiger Dr. h.c. jur. Gerhard Strate.


Die Rechtsbeugung von Leipzig: Kostenentscheidung als Abschreckung

Ein Gespräch mit Rechtsanwältin Viviane Fischer

2020News: Ein Familienrichter aus Leipzig hat am 15. April 2021 entschieden, eine Anregung nach § 1666 BGB auf Prüfung einer möglichen Kindswohlgefährdung wegen der Test- und Maskenpflicht in der Schule für zwei Leipziger Kinder zu verwerfen. Der alleinerziehenden Mutter hat er zum Vorgang  Az. 335 F 1187/21 Gerichtskosten in Höhe von € 18.654,00 auferlegt. Diese errechnen sich für einen Verfahrenswert von € 500.000,00. Der Richter hatte den Verfahrenswert zunächst auf 1.500.000,00 festgesetzt. In einer weiteren Entscheidung hatte er dann sogar einen Verfahrenswert von € 4.120.000,00 zugrundegelegt, diesen aber mit dem Höchstwert von € 500.000,00 gedeckelt. Was ist da los in Leipzig?

Viviane Fischer: Bei dem Leipziger Richter handelt es sich um Prof. Dr. Jens Lieckfeldt. In Leipzig ist wie zuvor in Weimar wegen der Test-, Masken- und Abstandspflicht ein Verfahren nach § 1666 BGB angeregt worden. Ein solches Verfahren kann eingeleitet werden, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls zu besorgen steht. Die Anregung zur Prüfung kann dabei von Personen oder Institutionen ausgehen, also z.B. vom Jugendamt, einem Elternteil, einem Arzt oder auch vom Kind selbst. Das Gericht kann auch unmittelbar von Amts wegen tätig werden, wenn es Kenntnis von kindswohlgefährdenden Zuständen erlangt.

In Weimar hatte der zur Entscheidung berufene Richter Christian Dettmar entschieden, dass es zwei Weimarer Schulen mit sofortiger Wirkung verboten sei, den Schülerinnen und Schüler vorzuschreiben, Mund-Nasen-Bedeckungen aller Art (insbesondere qualifizierte Masken wie FFP2-Masken) zu tragen, AHA-Mindestabstände einzuhalten und/oder an SARS-CoV-2-Schnelltests teilzunehmen. Zugleich hatte er bestimmt, dass der Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten sei. Grundlage seiner Entscheidung waren drei umfangreiche Sachverständigengutachten.

Der Richter in Leipzig dagegen hatte sich für unzuständig erklärt und den Vorgang an das Verwaltungsgericht verwiesen. Diese Entscheidung ist rechtsfehlerhaft. Wie das Netzwerk kritischer Richter und Staatsanwälte KRiStA detailliert dargelegt hat, ist das Verwaltungsgericht in einer solchen Kindschaftsangelegenheit grundsätzlich nicht zur Entscheidung berufen. Das Familiengericht ist zur Durchführung von Vorermittlungen verpflichtet und muss nach pflichtgemässer Ermessensausübung feststellen, ob Anhaltspunkte für eine Gefahrenlage für das betreffende Kind vorliegen, wie auch das Oberlandesgericht Karlsruhe in seiner jüngsten Entscheidung noch einmal bestätigt hat.

Dass in Bezug auf die Corona-Maßnahmen letztlich der Staat die Ursache für die Kindswohlgefährdung setzt, begründet explizit keine Sonderzuständigkeit des Verwaltungsgerichts, die das gesetzlich verankerte Wächteramt der Familiengerichte aushebeln könnte. Das ist auch richtig so. Andernfalls hätten Kinder keinen effektiven Schutz vor schädigendem staatlichen Treiben. Man stelle sich nur einmal vor, eine Regierung, die sich völlig von Recht und Gesetz entfernt hat, würde per Verordnung sexuellen Missbrauch an Kindern in Schulen für legal erklären oder sogar anweisen. Wenn sich die Kinder hier in kostenintensiven, langwierigen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten, bei denen im Eilverfahren in der Regel nur eine summarische, eine Plausibilitätsprüfung erfolgt, wehren müßten, wären sie quasi schutzlos gestellt. Dies ist mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren, aber auch nicht mit der UN-Kinderkonvention, die seit dem 15. Juli 2010 vorbehaltslos auch in Deutschland gilt. Die sie in Deutschland konkret umsetzende Norm ist nach allgemeiner Ansicht § 1666 BGB. In der UN-Kinderrechtskonvention heisst es unter anderem: „Artikel 3 [Garantie des Kindeswohls] (1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

2020News: In Weimar hatte der Richter einen Verfahrenswert von € 2000 zurgrundegelegt. In Leipzig waren es letztlich € 4.120.000 Millionen gedeckelt auf € 500.000. Wie kommen so extrem unterschiedliche Kostenentscheidungen zustande?

Viviane Fischer: Es dürften sachfremde Erwägungen im Spiel gewesen sein. Für die hohen Gerichtskosten gibt es keinerlei rechtliche Basis.
Die Kostentragungspflicht richtet sich nach § 81 FamFG. Das Kind trägt keine Kosten, der anregenden Stelle können zwar Kosten auferlegt werden. Diese sind jedoch gering. Der Regelwert für selbständige Kindschaftssachen liegt im Hauptsacheverfahren gem. § 45 FamGKG bei € 4.000, in einem einstweiligen Anordnungsverfahren, wie vorliegend der Fall, bei der Hälfte davon, also € 2.000. Das sind wohlgemerkt die Verfahrenswerte, nicht die zu zahlenden Gebühren. Abweichungen sind zwar grundsätzlich möglich, vor allem wegen größeren oder geringeren Aufwands, § 45 FamGKG. Eine besondere Aufwandssteigerung ist hier jedoch nicht ersichtlich. Daraus resultierten im Eilverfahren Kosten in Höhe von € 59,68. In Leipzig ist also ersichtlich eine völlig überhöhte Festsetzung des Verfahrenswerts erfolgt. Da durch ein zweites Kind keine Erhöhung erfolgt, erfolgt auch keine Erhöhung durch weitere 350 Kinder. Die Anregung war ja erfolgt für alle Kinder der Schule. Der Richter hat dann aber selbst mitgeteilt, dass er nur wegen der beiden Kinder der auf die Kindswohlgefährung hinweisenden Mutter entscheiden werde. Allein in der Kostenentscheidung dann auf alle anderen Kinder zu rekurrieren, zeigt, dass es um anderes ging, als die Gesetze ordnungsgemäß anzuwenden.

2020News: Mir schwirrt der Kopf – was bedeutet das? Heisst das, der Richter hat hier einfach mal so nach Lust und Laune entschieden? Ist so etwas rechtlich zulässig? Der Journalist Boris Reitschuster, der die Mutter interviewt hatte, hatte geschrieben, dass sie geschockt gewesen sei….

Viviane Fischer: Ich kann es nur als Willkürentscheidung deuten, als Rechtsbeugung. Rechtsbeugung ist die vorsätzlich falsche Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei. Rechtsbeugung ist strafbar gem. € 339 StGB. Ich denke, dass die Mutter gut beraten ist, hier Strafanzeige zu stellen. Zugleich dürfte die ersichtlich rechtsferne Entscheidung aber auch Amtshaftungsansprüche gegen den Richter und seinen Dienstherrn begründen, z.B. wegen des erlittenen Schocks.

2020News: Das ist ja schon ein sehr bemerkenswerter Vorgang.

Viviane Fischer: Ja, durchaus. Rechtsanwalt Dr. Justus Hoffmann hatte in der 49. Sitzung vom Corona-Ausschuss den Gedanken geäußert, dass sich eine Dienstaufsichtsbeschwerde anbieten könnte, um eine gerichtsinterne Untersuchung der Angelegenheit zu befördern. Dies ist formlos möglich und nicht an bestimmte Fristen gebunden, die Beschwerde kann von jedermann, also z.B. auch per Mail oder per Fax beim Dienstherrn, das wäre der Direktor des Amtsgericht Leipzig, erhoben werden. Ich persönlich habe mich dazu entschlossen, Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Herrn Prof. Dr. Lieckfeldt zu erheben.

2020News: Was kann die Mutter gegen die überhöhten Kosten tun?

Viviane Fischer: Sie muss gegen die Kostenentscheidung vorgehen. Es ist außer Frage, dass die Kostenentscheidung aufgehoben werden wird. Sie ist rechtlich nicht haltbar.

2020News: Der Richter aus Weimar ist im Nachgang zu seiner Entscheidung mit einer Hausdurchsuchung überzogen worden. Wegen angeblicher Rechtsbeugung. Wir haben darüber berichtet. Was ist dazu zu sagen?

Viviane Fischer: Es gibt dafür keine Rechtsgrundlage. Der Richter war zur Entscheidung berufen, wie das OLG Karlsruhe in seiner aktuellen Entscheidung bestätigt hat, er hat also nicht etwa einen Fall an sich gerissen, der nicht in seinem Zuständigkeitsbereich lag. Beschlüsse gem. § 1666 BGB können sich zweifelsfrei auch gegen Dritte richten, zu diesen Dritten gehören auch staatliche Institutionen, mithin auch öffentliche Schulen. Auch insoweit ist daher keine Rechtsbeugung erkennbar.

2020News: Welche Motivation könnte hinter der Leipziger Entscheidung stecken?

Viviane Fischer: Auf mich wirkt es so, als habe der Leipziger Richter hier mit einer völlig überhöhten Kostenentscheidung ein abschreckendes Signal an Eltern und andere Gewährsleute für das Wohl von Kindern senden wollen, um diese von einem Vorgehen gemäß § 1666 BGB abzuhalten. Es handelt sich also nicht um eine richterliche Entscheidung arte legis, sondern um ein politisches Signal, ob autonom wegen einer massnahmenfreundlichen Einstellung des Richters oder aufgrund von persönlichen oder sonstigen Näheverbindungen oder wegen einer Drucksituation kann ich nicht beurteilen. In jedem Fall stellt sich die Leipziger Entscheidung als ein Missbrauch der Rechtsstellung eines Richters dar. Sie ist in meinen Augen mit der Würde des bekleideten Amtes nicht zu vereinbaren.

https://2020news.de/die-rechtsbeugung-von-leipzig/

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