Das wesentliche Merkmal von Webseiten ist es, im Internet verteilte Informationen über Hyperlinks zu einem neuen Dokument – dem Hypertext – zu verbinden. Zur Erhöhung der Attraktivität von Webseiten werden häufig interaktive oder multimediale Elemente wie Bilder, Videos, Feeds, Slider, Accordions direkt in die Seite eingebunden. Dabei stellt sich die Frage, was bei der Integration von fremden Inhalten auf der eigenen Webseite zu berücksichtigen ist. In jedem Falle sind Urheberrechte zu wahren, das heißt für die verwendeten fremden Inhalte müssen Verwertungsrechte vorliegen
Verlinkung
Das Setzen von Hyperlink auf Inhalte externer Webseiten ist grundsätzlich urheberrechtlich unbedenklich. Allerdings muss deutlich sichtbar sein, dass es sich um fremde Inhalte, auf die verzweigt wird, handelt (siehe dazu auch Abschnitt „Zu-eigen-machen“). Zur Kennzeichnung von externen Links wird häufig zusätzlich dieses Symbol genutzt:
Ob und wann die Darstellung fremder Inhalte in Frames der eigenen Seite (sogenanntes Framing) eine Urheberrechtsverletzung darstellt, hat schon viele Gerichte (u.a. EuGH C-348/13, BGH Az. I ZR 46/12) beschäftigt. Sicherheitshalber sollte man daher auf Framing verzichten, insbesondere, da sich hier weitere Fragen bzgl. der Haftung für fremde Inhalte (s.u.) ergeben können.
Einbindung von Feeds
Wer fremde Feeds (z.B. Wetter-Feeds, Heise Newsfeed, Sophos Feed) in seine Webseite einbinden möchte, hat die Rechte des Urhebers zu wahren. Zumeist finden sich Bestimmungen der Betreiber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder den Nutzungsbedingungen für das Feed. Ggf. sind Nutzungsrechte beim Urheber zu erfragen. Häufig unterscheiden sich die Bedingungen für kommerzielle und private Anbieter.
In der Regel muss eine Kennzeichnung der Quelle erfolgen. Die Inhalte dürfen nicht verändert werden und ihre Wiedergabe sollte sich auf die Überschrift der Artikel beschränken. Beachten Sie bitte unbedingt die jeweiligen Bestimmungen des Autors, um juristische Konsequenzen zu vermeiden.
„Zu-eigen-machen“
Beim Einbinden fremder Inhalte in die eigene Webseite per Link oder Framing stellt sich die Frage, ob dadurch eine Haftung für fremde rechtswidrige Inhalte begründet sein kann. Die Beantwortung der Frage wird umso problematischer, da der Verlinkende keinen Einfluss darauf hat, wie sich der fremde Inhalt im Laufe der Zeit verändert.
Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil vom Juni 2015 (18.6.2015, I ZR 74/14) mit dieser Frage beschäftigt. Wird auf fremde Inhalte verlinkt, so hat derjenige, der den Link setzt Prüfpflichten: Enthält die verlinkte Seite deutlich erkennbare rechtsverletzende Inhalte, so besteht eine Mithaftung. Eine dauernde Überprüfung der verlinkten Seite ist nicht erforderlich, wohl aber bei einer Überarbeitung der verlinkenden Webseite. Ferner besteht eine Haftung, wenn der Verlinkende durch Dritte Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Inhalte erlangt hat und den Link nicht umgehend entfernt.
Entscheidend ist unter anderem auch die Präsentation des fremden Inhalts auf der Webseite, die ein Ausdruck dafür sein kann, ob man sich den Inhalt zu eigen macht. Wer sich einen Inhalt zu eigen macht, haftet dafür wie für eigene Inhalte. Ein „Zu-eigen-machen“ kann z.B. dadurch entstehen, dass der fremde Inhalt als Beleg in einen eigenen redaktionellen Beitrag integriert wird oder der Inhalt in einem Frame auf der eigenen Seite eingebettet ist.
In jedem Fall muss deutlich gekennzeichnet werden, dass es sich um einen fremden Inhalt handelt.
Links:
EuGH C-348/13
https://www.jurion.de/urteile/eugh/2014-10-21/c-348_13/
BGH Az. I ZR 46/12
Zulässigkeit des „Framing“
BGH Urteil vom 18. Juni 2015 – Az I ZR 74/14
Haftung für Hyperlink
Quelle: http://urheberrecht.uamr.de/webgestaltung/extern.html