Wann ist kopieren im Netz erlaubt?


Gerade soziale Netzwerke sind darauf ausgelegt, dass sich Inhalte möglichst einfach teilen lassen. Wie oben aufgezeigt, wird dieses Recht durch Bestätigung der Nutzungsbedingungen eingeräumt. Allerdings beschränkt sich die Erlaubnis auf die im jeweiligen Netzwerk angebotenen „Teilungsfunktionen“. Das Kopieren und eigene Veröffentlichen von Inhalten ist hingegen nicht erlaubt. Auch wenn der Unterschied nicht auf Anhieb einleuchtet, handelt es sich in diesem Fall um eine unzulässige Vervielfältigung, die gegen das Urheberrecht verstößt. Eine solche Vervielfältigung ist nur dann zulässig, wenn der Inhaber des Rechtes darin eingewilligt hat. Allein durch die Veröffentlichung eines Bildes im Internet oder sozialen Netzwerks liegt noch keine Einwilligung in die Kopie vor. Ein Bild ist also nicht „gemeinfrei“, nur weil es bei Twitter oder Facebook gepostet wurde.

Das Einbetten von Inhalten

Neben dem regulären Teilen innerhalb der Netzwerke, können Inhalte auch direkt auf Webseiten eingebunden („Embedding“) werden. Technisch wird beim Embedding ein HTML-Code Schnipsel auf der eigenen Website eingefügt, welches dann Videos, Fotos oder auch andere Inhalte von einem fremden Server nachlädt. Der Unterschied zum Kopieren von Inhalten liegt darin, dass auf diese Weise keine Bilder oder Videos auf dem eigenen Server liegen, sondern lediglich durch eine Art Fenster angezeigt werden. Daher wird für diese Funktion auch der Begriff „Framing“ verwendet. Eine Einbettung von Inhalten aus sozialen Netzwerken ist nur dann erlaubt, wenn die jeweiligen Richtlinien der Netzwerke beachtet werden. Das bedeutet, dass beispielsweise keine optischen Anpassen vorgenommen werden dürfen, die nicht durch das Netzwerk legitimiert sind.

Das Embedding erinnert dabei an die herkömmliche Verlinkung von Inhalten. Es findet keine direkte Einbindung als Kopie, sondern lediglich ein Verweis auf vorhandene Inhalte statt.

https://www.datenschutzkanzlei.de/teilen-im-netz-was-ist-erlaubt/


Das Urheberrecht im privaten Gebrauch

Für den privaten Gebrauch dürfen Sie, mit Ausnahme einiger Beschränkungen, erst einmal nahezu alles kopieren. Dies gilt vor allem dann, wenn Sie mit den Kopien Ihre persönlichen Interessen verfolgen, zum Beispiel bei einem Hobby.

Das uns solche Möglichkeiten offen stehen, verdanken wir der Informationsfreiheit, die in Deutschland für Jedermann ein Grundrecht ist. Wichtig ist, dass Sie mit den Unterlagen keine gewerblichen oder beruflichen Zwecke anstreben. Das Urheberrecht legt keine feste Anzahl für private Kopien fest. Solange kein gewerblicher Zweck vorliegt, können Sie ebenso elektronische Datenbankwerke vervielfältigen.

https://www.kopierermiete.de/news/18/04/was-duerfen-sie-nach-urheberrecht-wirklich-kopieren


Darf ich fremde Bilder, Videos oder Texte verlinken, teilen oder einbetten?

Die gute Nachricht lautet „ja!“. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bestätigt, bzw. beschlossen, dass es nicht verboten ist, Links auf fremde Inhalte zu setzen, sie zu teilen oder in eigene Webseiten einzubetten (EuGH, 08.09.2016 – C-160/15).

Der EuGH hat entschieden, dass das Verlinken oder Einbetten von Inhalten grundsätzlich zulässig ist, wenn die Inhalte öffentlich zugänglich sind. D.h., es ist z.B. nicht erlaubt Paywalls zu umgehen. Im Internet frei verfügbare Inhalte sind dagegen öffentlich.

Die Entscheidung des EuGH hat aber ein „Aber“, das zumindest kommerziellen Linksetzern noch Kopfzerbrechen bereitet.

Keine Kopien: Die Entscheidung des EuGH gilt nur für verlinkte Inhalte, nicht für Kopien von Dateien (z.B., wenn Sie ein fremdes Bild auf Ihren Rechner herunterladen und auf Ihrer Facebook-Seite hochladen). Fremde Bilder, Texte oder Videos dürfen nur mit Zustimmung der Rechteinhaber vervielfältigt, d.h. kopiert werden (es sei denn, es liegt eine gesetzlich erlaubte Ausnahme vor, wie z.B. ein Text– oder Bildzitat). S. dazu OLG Düsseldorf, 16.06.2015 – I-20 U 203/14

https://drschwenke.de/haftung-fuer-links-embedding-und-sharing-urheberrecht-und-datenschutz/#Gemeinsamkeiten_und_Unterscheide_zwischen_Einbettung_und_Teilen_von_Inhalten

Zum einen dürfte die Mehrzahl der Inhalte im Internet legal online sein. Zum anderen sollten gefahrgeneigte Quellen, wie Streaming-Portale, erkennbar sein. Dass fremde Inhalte nicht ohne Quellenangaben eingebunden werden sollten, sollte ebenfalls zum guten Ton gehören (bei geteilten Inhalten oder eingebundenen Videos und Beiträgen, enthalten diese in der Regel Angaben zu Urhebern und Links zu der Quelle der Videos oder Beiträge).

Checkliste

Die folgende Checkliste gibt Ihnen einen schnellen Überblick über die mögliche Haftung für Links, Shares oder Embeddings.

  1. Es ist erlaubt fremde Inhalte (Bilder, Videos oder Texte) zu verlinken, zu teilen oder einzubetten (solange keine Zugangsschranken umgangen werden).
  2. Besteht eine Haftung für fremde Urheberrechtsverstöße, falls verlinkte, geteilte, eingebettete Inhalte unerlaubterweise veröffentlicht wurden?
    1. Bei Privatpersonen, nur wenn sie den Rechtsverstoß kannten oder er deutlich erkennbar war.
    2. Bei Freiberuflern und Unternehmern wird die Kenntnis des Rechtsverstoßes vermutet. Sie müssen zur eigenen Entlastung eine ihnen zumutbare Prüfung der Quelle nachweisen. Die Prüfung ist ihnen vor allem zumutbar, wenn sie gefahrgeneigte Quellen nutzen, die Inhalte empfehlen oder die Quelle der Inhalte nicht erkennbar ist.
  3. Wurden Einbettungen datenschutzrechtlich geprüft und in der Datenschutzerklärung erläutert?

Fazit

Die rechtliche Regelung der Linkhaftung bewegt sich m.E. in eine Richtung, die dem „gesunden Menschenverstand“ entspricht. Denjenigen, die wissen dass die Inhalte an der Quelle rechtswidrig sind oder dies hätte erkennen müssen, ist eine Haftung zuzumuten.

Es wäre natürlich vor allem für Unternehmer befriedigender zu wissen, wann genau man haftet. Es bleibt zu hoffen, dass die bisher nur vage formulierten Kriterien durch Gerichtsentscheidungen in eine linkfreundliche Richtung bestätigt werden.

Eine Hoffnung gilt auch datenschutzkonformen Einbettungsmöglichkeiten seitens der Anbieter sozialer Netzwerke.

https://drschwenke.de/haftung-fuer-links-embedding-und-sharing-urheberrecht-und-datenschutz/#Gemeinsamkeiten_und_Unterscheide_zwischen_Einbettung_und_Teilen_von_Inhalten


Texte kopieren, plagiieren, zitieren!

Jeder Blogger steht mal vor der Frage, im welchen Umfang er die Texte anderer Autoren in seinem eigenen Beitrag verarbeiten darf. Seien es andere Blogger, Onlinemagazine oder sonstige Websites.

Jeder Autor ist wiederum froh, wenn über seine Beiträge berichtet wird. Aber keiner ist glücklich, wenn seine Texte einfach abgeschrieben werden. Urheberrechte, Abmahnungen und Schadensersatz sind Begriffe denen man in diesem Zusammenhang alle paar Klicks begegnet.

Also besser gar nichts übernehmen? Keineswegs. Und keine Angst. Textzitate sind zum einen ein gutes Recht (§ 51 Nr.2 UrhG). Und zum andern sind es wirklich nur 4 Grundregeln, an die man sich beim Zitieren von Texten halten muss:

  • Zitiere so wenig wie möglich.
  • Verändere den zitierten Text nicht
  • Kennzeichne den zitierten Text
  • Gib die Quelle des Zitates an

https://drschwenke.de/texte-kopieren-plagiieren-zitieren/#Grundregel_3_Kennzeichne_den_zitierten_Text


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